Berechnen Sie das Architektenhonorar nach HOAI 2021. Geben Sie die anrechenbaren Kosten ein, wählen Sie Honorarzone und Leistungsphasen.
Netto-Baukosten ohne Umsatzsteuer (KG 300 + 400 nach DIN 276)
Gewählter Leistungsumfang: 100 % von 100 %
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt seit Jahrzehnten die Vergütung für Planungsleistungen in Deutschland. Mit der Novelle 2021 gelten die bisherigen Mindest- und Höchstsätze nur noch als Orientierungswerte — das heißt, Architekten und Bauherren können das Honorar frei vereinbaren. In der Praxis orientieren sich die meisten Verträge dennoch an der HOAI-Tafel, weshalb ein HOAI-Rechner unverzichtbar für die Kostenplanung ist.
Das Architektenhonorar ergibt sich aus drei Faktoren: den anrechenbaren Kosten (Netto-Baukosten der Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276), der Honorarzone (I bis V, je nach Planungskomplexität) und den beauftragten Leistungsphasen (LP 1 bis 9). Die Honorartafel ordnet jeder Kostenhöhe und Honorarzone einen Grundwert zu. Dieser wird mit dem prozentualen Anteil der gewählten Leistungsphasen multipliziert. Üblich ist die Beauftragung aller neun Leistungsphasen (100 %), bei Teilbeauftragungen wird nur der entsprechende Prozentsatz berechnet.
Nutzen Sie den Rechner, um bereits in einer frühen Planungsphase eine realistische Kostenschätzung für Architektenleistungen zu erhalten — ob für einen Neubau, eine Sanierung oder einen Umbau. Die Ergebnisse eignen sich als Grundlage für Honorarverhandlungen, zur Budgetplanung und für Fördermittelanträge. Beachten Sie: Bei Umbauten kann ein Umbauzuschlag von bis zu 33 % anfallen, der hier nicht berücksichtigt ist.
Die HOAI gliedert die Architektenleistung in neun Leistungsphasen. Jede Phase hat einen festen prozentualen Anteil am Gesamthonorar. In der Praxis werden oft nicht alle Phasen beauftragt — etwa wenn die Ausführungsplanung entfällt oder die Objektüberwachung vom Bauherrn selbst übernommen wird. Genau deshalb ist es wichtig, im HOAI-Rechner oben nur die tatsächlich beauftragten Leistungsphasen zu aktivieren:
Die Summe aller Phasen ergibt 100 %. Die mit Abstand kostenintensivste Phase ist LP 8 Objektüberwachung mit 32 % — hier steckt die tägliche Baustellenarbeit. LP 1, 4 und 9 fallen prozentual gering aus, weil sie jeweils klar abgrenzbare Einzelakte sind.
Die Honorarzone bildet die Planungsanforderungen eines Objekts ab — je komplexer, desto höher die Zone und damit das Honorar. Die Einstufung erfolgt anhand von Bewertungsmerkmalen in § 35 HOAI 2021. Fünf Zonen stehen zur Verfügung, mit folgenden Multiplikatoren auf das Grundhonorar:
Bei Zweifelsfällen — etwa einem gehobenen Einfamilienhaus mit besonderen Gestaltungselementen — ist eine Einstufung zwischen zwei Zonen möglich (z. B. II/III oder III/IV). Für die HOAI-Honorarzone ist letztlich die konkrete Planungskomplexität entscheidend, nicht die reine Gebäudekategorie.
Ja, dieser HOAI-Rechner ist vollständig kostenlos und ohne Registrierung nutzbar. Sie können beliebig viele Varianten durchrechnen und das Ergebnis optional als PDF anfordern.
Der Rechner basiert auf der HOAI 2021 (§ 35 für Gebäude und Innenräume) und den dort definierten Orientierungswerten. Die Novelle 2021 hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze abgeschafft — die Tafelwerte bleiben aber in den allermeisten Verträgen die faktische Verhandlungsbasis.
Anrechenbare Kosten sind die Netto-Baukosten der Kostengruppen 300 (Bauwerk — Baukonstruktionen) und 400 (Bauwerk — Technische Anlagen) nach DIN 276. Grundstückskosten, Außenanlagen oder Einrichtung gehören nicht dazu. Bei Umbauten und Modernisierungen werden die Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz zu 50–80 % angerechnet.
Bei Umbauten und Modernisierungen kann ein Umbauzuschlag von bis zu 33 % auf das berechnete Honorar erhoben werden — weil Arbeiten im Bestand planerisch aufwendiger sind als ein Neubau. Dieser Zuschlag ist im Rechner oben nicht automatisch enthalten und muss im Vertrag separat vereinbart werden.
Die Berechnung entspricht den Orientierungswerten der HOAI 2021 und dient als Verhandlungsgrundlage. Das tatsächliche Honorar kann je nach Honorarvereinbarung, Umbauzuschlag und besonderen Leistungen (z. B. energetische Optimierung, Nachhaltigkeitszertifizierung) abweichen. Für den rechtssicheren Honorarvertrag sollten Sie projektspezifisch mit einem Architekten oder einer Kammer abstimmen.
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